FEDERACIÓN CATALANA DE CAMPINGS Y C.V.

(Asociaciones de Barcelona, Tarragona, Lleida y Girona)

INTERNE REGELN DES HAUSES / HAUSORDNUNG

Art. 1º.- Jede Person die sich in diesem Campingplatz einschreibt oder betritt verpflichtet sich die hier aufgeführten Hausregeln und sonstigen Hinweise die diesem geltenden Regelwerk zugrunde liegen einzuhalten (O.11/7/86.-Art.30.1)

Es sind geltender Bestandteil dieser Hausordnung, alle öffentlich im Camping ausgehangenen Dispositionen.

Art. 2º.- Es wird nur den Personen, die eine minimale Ausrüstung zum praktizieren der Camping-Aktivität mit sich führen der Zutritt zum Campingplatz genehmigt. Es wird der Eintritt allen Personen die unter 18 Jahre alt sind, die und ohne Begleitung eines Erwachsenen der für das Verhalten des Minderjährigen eindeutig persönlich die Verantwortung übernimmt, der Zutritt verwehrt. (O.11/7/86-art. 30.2 y 31).

Es wird der Eintritt den Personen untersagt, die mit dem Unternehmen in der Vergangenheit Schulden mit den Ihnen erbrachten Dienstleistungen haben und dessen Beträge nicht nachweisbar zu gegebenen Zeit vom Schuldner beglichen wurden.

Art. 3º.- Der Aufenthalt von Haustieren unterliegt dem Kriterium des Camping-Betreibers. Im Falle der Zugangsserlaubnis unterliegen diese den für diesen Fall speziell fetgelegten Dispositionen des Campings, insbesondere gilt dies für Tiere potentiell gefähricher Rassen die nur unter Vorlage der gesetzlich festgelegten notwendigen legalen Papiere, sowohl für das Führen als auch unter Vorlage deren Gesundheitspass und ständig an der Leine zu führen sind, wobei hier die Besitzer die volle Verantwortung für jeglich durch Ihr/e Tier/e verursachte Schäden übernehmen (L.10/1999-30/07/99).

Art. 4º.- Der Gast muss seine Identität und die seiner Begleiter mit den Dokumenten nachweisen die nach Ermessen der Camping-Direktion hierfür ausreichend sind und die entsprechend obligatorischen Dokumente für seine Registrierung unterzeichnen. (O.11/7/86-art.32).

Art. 5º.- Es gilt der Tarif der im ofiziellen Aushang ausliegt. Die Preise werden pro Tag im Einklang mit der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Der Camping-Tag endet um 12:00 Uhr Mittags.  Der mindest Aufenthalt ist ein ganzer Tag und die nachfolgenden Tage und das Verlassen nach 12:00 Uhr stellen einen zusätlichen Tag dar. (O.11/7/86-art.28.2).

Art. 6º.- Der Aufbau von Zelten, Wohnwagen, sonstiges Gerät und Fahrzeuge muss während der Öffnungszeiten des Campings und auf den hierfür designierten Standorten durchgeführt werden. Jeder Standplatz oder Camper-Einheit ist der Bereich des Grundstücks der für ein Fahrzeug und ein bewegliches Wohnelement ausgewiesen ist. (O.11/7/86-art.7.1).   Hinweis: Jeder Wechsel des Standplatzes oder Parzelle muss vorher von der Camping-Direktion genehmigt werden!

Art. 7º.- Der elektrische Anschluss muss im Augenblick der Registrierung angefordert werden. Der Benutzer ist verpflichtet ein für Nässe zugelassenes Kabel (1000 Volt) und entsprechend geerdeten Anschlussstecker mitführen.  Der Anschluss darf ausschliesslich nur vom dafür bestimmten Personal vorgenommen werden.  Der Verbrauch darf in keinem Fall die maximal zur Verfügung gestellte Stromleistung überschreiten, sowie auch das Anschliessen von Elektrogeräten die in Ihrer Summe die zur Verfügung gestellte Stromleistung überschreiten und die manipulation der Elektroinstalation zu diesem Zweck  ist strengstens verboten!

Art. 8º.- Jegliche Leistung des Campings, die nicht von der geltenden Tourismus Norm verlangt wird hat absoluten freiwilligen Character, sodass deren Anwendung jederzeit ganz oder teilweise zu jedem Zeitpunkt gestoppt werden kann.

Art. 9º.- Es wird empfohlen die Fahrzeuge so wenig wie möglich innerhalb der Camping-Anlage, unter Einhaltung der 10 km/h Geschwindigkeits Grenze, zu bewegen. Die sportliche oder jegliche Risikogebundene Fahrpraxis jeglicher Art und speziell von Motorbetriebenen Fahrzeugen ist verboten, und der Zuwiederhandelnde ist im Falle jeglicher Art der von Ihm verursachten Unfalls sowohl Zivil- wie auch Kriminal- Rechtlich in vollem Umfang selbst verantwortlich.

Art. 10º.- Der Zutritt von Personen die nicht im Camping als Gäste registriert sind ist untersagt. In Ausnahmefällen kann der Camping-Gast eine Genehmigung für den Besuch von Verwandten und/oder Freunden, immer für den vorher vereinbarten begrenzten Zeitraum unter Hinterlegung eines gültigen Identitäts Nachweises und Zahlung des dafür geltenden Preises pro Person, anfordern.  Der Besucher ist verpflichtet die geltende interne Hausordnung zu befolgen. Die Besucher müssen den Campingplatz vor dem Ende der geltenden Besucher-Zeit verlassen und in keinem der Fälle in diesem übernachten, es sei denn mit der Ausnahme dass dieser sich vorher hierfür registriert hat.

Art. 11º.- Die Ruhezeit ist von 24:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens. Während dieser Stunden ist der Gast verpflichtet jegliche störende Geräuche oder laute Stimme zu vermeiden und jegliches Geräuch von Geräten oder Aparaten und Beleuchtungen so zu regulieren, dass andere Gäste hierdurch nicht in Ihrer Ruhe gestört werden.  Jeglicher Fahrbetrieb von Fahrzeugen während der Ruhezeit, mit Ausnahme von vorher genehmigten Notsituationen, ist verboten.

Art. 12º.- Verpflichtungen.

a) Die Einhaltung der von der Camping-Direktion festgelegten Hausordnung um den Ordnungsgemässen Betrieb des Campings zu garantieren. 

b) Das respektieren der vorhandenen Vegetation (Pflanzen), unter Vermeidung von Nutzungen und Aktivitäten die dieser schadet.

c) Generelles Respektieren der Instalationen durch sachgerechter Bedienung und entsprechendes korrektes Hinterlassen dieser für den weiteren Gebrauch für den nächsten Benutzer, inklusive des benutzten Standplatzes wo jegliche Spur der vom Gast vorgenommenen Erdbewegung zu beseitigen sind.

d) Achten auf die logischen Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens und der öffentlichen Ordnung und gegebenenfalls eine Verstärkung derer in hinsicht auf die speziellen Aktivitäten des Campingplatzes. 

e) Meldepflicht im Falle von ansteckenden Krankheiten bei der Direktion des Campingplatzes.

f) Aufheben und Beseitigen von jeglichem Abfall in geschlossenen Abfallsäcken und deponieren dieser in den für diesen Zweck vorgesehenen vorhandenen Behälter. 

g) Pünktliches Zahlen der in Anspruch genommenen Leistungen in Anlehnung der vereinbarten Tarife und Konditionen.  

h) Verlassen des Campingplatzes unter Mitnahme aller eigenen Gegenstände am Ende des festgelegten vertraglichen Zeitpunkts.

i) Die Vorhaltung eines Feuerlöschers.

j) Über eine Haftschutzpflicht-Schadens-Versicherung für Schäden an Dritte verfügen.

k) Über die entsprechenden gesetzlich festgelegten Genehmigungen für den Betrieb von Propan oder/und Butan-Gas verfügen.

l) Selbst für die entsprechenden Sicherheits-und Schutz-Massnahmen für das eigene im Camping mitgeführte Eigentum sorgen.


Art. 13º.- Verbote.

a) Das Stören der Nachtruhe während der festgelegten Ruhezeit.

b) Das praktizieren von Spielen oder sportlischen Aktivitäten von denen Gefahr ausgeht oder welche die restlischen Gäste stören könnten.   

c) Das anzünden jeglicher Art von Flamme oder Feuer, mit Ausnahme von Butan-oder Propan-Gasbetriebenen Kleinküchen oder kleine Holzkohle-Grillgeräte immer unter Einhaltung der maximalen möglichen Sicherheitmassnahmen.

d) Das Einführen von Tieren ohne vorherige Genehmigung der Campig-Direktion.

e) Das Mitführen oder verwenden jeglicher Art von Waffen oder Objekten, die zu Unfällen führen können.

f) Das Hinterlassen von Abfällen ausserhalb der dafür vorgesehenen Behälter.

g) Das Einführen von Personen die nicht im Camping Unterkunft haben ohne die Genehmigung der Direktion. 

h) Das Aufhängen von Wäsche in Bereichen, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind und die restlichen Gäste stören.

i) Das Vorsehen von Abgrenzungen, Zäunen oder Marquisen auf der Parzelle, sowie das Aufstellen jeglichen anderes Geräts für das keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde. 

j) Das Durchführen von jeglicher Aktion, die dem Eigentümer, die Hygiene oder dem Aussehen des Campings schaden oder beschädigen könnten. 


Art. 14º.- Das Hinterlassen von Zelten oder Wohnwagen ohne deren Benutzer, mit Ausnahme der expliziten Genehmigeung der Camping Direktion.

Art. 15º.- Im Falle von nicht getätigten Zahlungen oder bei stehen lassen von mobilen Unterkünften ist die Camping Direktion autorisiert die entsprechenden Unterkunfts-Elemente an einen neuen Standort ausserhalb der Unterkunftsbereiche und an dem nicht die Sicherheits Vorkehrungen wie im Rest des Campings gelten zu verlegen, um die betroffene Parzelle frei zu stellen.

Art. 16º.- Mit Ausnahme bei Vereinbarung anderer Konditionen verstreicht die Frist für die Zahlung der Beträge der in Anspruch genommenen Leistungen für Unterkunft oder andere Leistungen nach Ende des laufenden Arbeitstages (12 Stunden). In Konsequenz und ab diesem Moment kann die Zahlung der in Anspruch genommenen vorausgegangenen Tage eingefordert werden.  Bei speziellen Umständen kann nach dem Kriterium der Direktion die Bezahlung im voraus verlangt werden.

Art. 17º.- der Camping-Gast der gegen einen Artikel der geltenden Hausordnung verstösst, wird aufgefordert den Campingplatz zu verlassen und wird bei nicht freiwilligen Verlassen vom Direktor des Campings der hierfür ofiziell autorisiert ist hinausgeführt, im Falle der Notwendigkeit geschieht dies auch mit Unterstützung der öffentlichen Ordnungskräfte. (O.11/7/86-art.30.2)

Art. 18º.- Das Unternehmen des Campingplatzes ist nicht für Raub,  Diebstahl oder Sachbeschädigungen jeglicher Art durch die die Camping-Gäste oder deren Besitz Opfer werden könnten verantwortlich. Auch ist das Camping-Unternehmen nicht verantwortlich für Schäden die durch eigenes handeln der Gäste entstanden sind, Atmospherische Geschehnisse, oder bei jeglichem anderen Grund der nicht dem Unternehmen zuzuordnen ist.   

Art. 19º.- Der Gast akzeptiert durch das einfache registrieren im Camping, dass Er das hier herrschende Reglement kennt und gibt hiermit sein Einverständnis für die Hausordnung und sonstigen einzelnen Normen die im zweiten Pragraph des Art. 1 beschrieben sind.